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§ 63 Unzulässige Maßnahmen
1Maßnahmen, bei denen
1. die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder
2. bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrenvorschriften verstoßen worden ist,
dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.