Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .73 Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

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§ 73 Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle

(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen. 2Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

(2) Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium.

(3) Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet die Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs.


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