Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 111 Staatsanwaltspersonalvertretungen

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§ 111 Staatsanwaltspersonalvertretungen

(1) Zur Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wählen diese aus ihrer Mitte

1. einen Staatsanwaltspersonalrat bei jeder Staatsanwaltschaft,
2. einen Staatsanwaltsbezirkspersonalrat bei jeder Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
3. einen Staatsanwaltshauptpersonalrat bei der obersten Dienstbehörde.

(2) 1Der Staatsanwaltspersonalrat besteht bei Staatsanwaltschaften, denen mehr als 20 Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte angehören, aus drei Mitgliedern, im Übrigen aus einem Mitglied. 2Die Stufenvertretungen bestehen aus drei Mitgliedern.


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