Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 117 Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 117 Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
4. die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn die oder der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, dass die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.

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Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds.GVBl. S.355)

Auf Grund des § 117 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds.PersVG) vom 2. März 1994 (Nds.GVBl. S.95) wird verordnet:

§ 1
Wahl des Personalrats

(1) In Dienststellen, die durch

1. vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss oder
2. Verselbständigung ausgegliederter Teile

aus anderen Dienststellen entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des § 10 Abs.1 Nds.PersVG Personalräte zu wählen.

(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind die Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der wahlberechtigten, regelmäßig Beschäftigten

1. um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
2. um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Zahl der Personalratsmitglieder (§ 13 Nds.PersVG) auswirkt.

§ 2
Übergangspersonalrat

(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.

(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus

1. den Vorsitzenden der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen und
2. je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den Personalräten oder bisherigen Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind.

(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 nur Angehörige eines Personalrats oder bisherigen Personalrats an, so treten dessen übrige Mitglieder hinzu.

(4) § 28 Nds.PersVG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs.1 Nds.PersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens vier Monate nach Wirksamwerden der Neubildung.

§ 3
Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat

In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs.1 Nds.PersVG) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

§ 4
Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.

(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. § 18 Abs.2 Nds.PersVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.

§ 5
Mitgliedschaft in Personalvertretungen

Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach den §§ 2 und 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet werden.

§ 6
Stufenvertretungen

(1) Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen, so gelten die §§1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Personalversammlung die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Bezirks- oder Hauptwahlvorstand bestellt.

(2) Werden in der Landesverwaltung Verwaltungszweige dem Geschäftsbereich einer anderen mittleren oder obersten Dienstbehörde zugeordnet und sind neue Stufenvertretungen nicht zu wählen, so bestimmt die bisher zuständige Stufenvertretung ein Mitglied, das an den Sitzungen der Stufenvertretung bei der neuen Dienstbehörde für die Dauer der laufenden Amtszeit mit beratender Stimme teilnimmt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen nach der Zuordnung im Geschäftsbereich der jeweiligen neuen Dienstbehörde tätig sein.

§ 7
Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbständigten Dienststellen

Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§1 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine nach § 6 Abs.3 Nds.PersVG verselbständigte Dienststelle betroffen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland und den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz oder Italien. Aber unser Urlaubsverzeichnis stellt vor allem die Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannover sowie die Städte Bremen und Bremerhaven in den Mittelpunkt.

Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.  

Sehenswürdigkeiten Bremen und Bremerhaven

Bremen und Bremerhaven bilden zusammen das kleinste deutsche Bundesland und bestechen durch eine einzigartige Mischung aus historischem UNESCO-Welterbe und modernsten maritimen Erlebniswelten. Während Bremen mit seiner traditionsreichen Altstadt verzaubert, punktet die Seestadt Bremerhaven mit spektakulären Museen direkt an der Wesermündung.

Hier ist die Übersicht der besten Sehenswürdigkeiten für beide Städte:
- Bremens Zentrum lässt sich hervorragend zu Fuß erkunden und besticht durch jahrhundertealte Geschichte.
- Bremer Marktplatz & Rathaus: Das prachtvolle Rathaus im Stil der Weserrenaissance und die über 600 Jahre alte Roland-Statue gehören zum UNESCO-Welterbe und symbolisieren die Unabhängigkeit der Stadt.

- Die Bremer Stadtmusikanten: Die weltberühmte Bronzestatue von Gerhard Marcks steht an der Westseite des Rathauses. Tipp: Das Berühren der Eselbeine mit beiden Händen bringt Glück!

- Das Schnoorviertel: Bremens ältestes Stadtviertel zieht sich mit seinen winzigen, bunten Fachwerkhäusern aus dem 15. bis 18. Jahrhundert wie an einer Schnur aufgereiht durch schmale Gassen.

Die Böttcherstraße
Eine rund 100 Meter lange Straße, die in den 1920er Jahren als expressionistisches Gesamtkunstwerk erbaut wurde. Hier befindet sich auch das berühmte Glockenspiel.

Stadt Bremen
Die lebendige Promenade an der Weser lädt mit zahlreichen Biergärten, Restaurants und historischen Schiffen zum Verweilen ein.

Ein interaktives Science Center in Form eines silbernen Wals, in dem man Wissenschaft mit allen Sinnen erleben kann.

Die Attraktionen Bremerhavens konzentrieren sich vor allem in den modernen Havenwelten direkt am Deich.

Eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt, bei der Besucher eine Reise entlang des achten Längengrades antreten und verschiedene Klimazonen hautnah spüren (von der Antarktis bis Niger).

Deutsches Auswandererhaus: Ein emotionales, preisgekröntes Erlebnismuseum, das die Geschichte von über 7 Millionen Menschen nachzeichnet, die über Bremerhaven nach Übersee auswanderten.

Deutsches Schifffahrtsmuseum & Museumshafen: Das Leibniz-Institut beleuchtet die deutsche Schifffahrtsgeschichte und bietet im angrenzenden Hafenbecken begehbare historische Schiffe.

Zoo am Meer: Der kleinste wissenschaftlich geleitete Zoo Europas ist auf nordische und im Wasser lebende Tierarten (wie Eisbären, Pinguine und Robben) spezialisiert.
Aussichtsplattform SAIL City: Vom Dach des Hotels bietet sich in 86 Metern Höhe ein spektakulärer Panoramablick über die Stadt, die Weser und die Überseehäfen. Neuerdings gibt es hier für Adrenalin-Fans auch eine High Swing Riesenschaukel.

Schaufenster Fischereihafen
Eine historische Fischpackhalle, die heute eine bunte Meile aus Fischrestaurants, Räuchereien und maritimen Events bildet.


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