Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .33 Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 33 Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

(1) 1Der Personalrat hat einen Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn

1. ein Viertel seiner Mitglieder,
2. die Vertretung einer Gruppe,
3. die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
4. die Schwerbehindertenvertretung

dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. 2Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mithilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.

(3) 1Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. 2Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.      


mehr zu: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2023