Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .48 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

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§ 48 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig

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 300 bis 600 Beschäftigten  1 Mitglied,
 601 bis 1.000 Beschäftigten  2 Mitglieder,
 bis 10.000 Beschäftigten
 je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte
 weitere Mitglieder zu
 einem Fünftel,
 über 10.000 Beschäftigten
  je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte
 weitere Mitglieder zu
 einem Fünftel.
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3Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. 4Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefasst werden.

(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.     


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