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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 48 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen
(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig
.
300 bis 600 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte |
weitere Mitglieder zu einem Fünftel, |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte |
weitere Mitglieder zu einem Fünftel. |
(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.