Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .93 Fachgruppen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 93 Fachgruppen

(1) 1§ 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). 2Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:

1. Grundschule,
2. Förderschule,
3. Hauptschule,
4. Realschule,
5. Gymnasium,
6. Gesamtschule,
7. alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.

(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.

(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.

(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlussfassung zuweisen.


mehr zu: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2023