Besoldung Niedersachsen |
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§ 202 Vor- und Ausbildung, Aufstieg
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. Die Vor- und Ausbildung ist nach Lehrämtern zu gliedern. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.
(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Sätze 2 bis 4 abweichen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen