Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .96 Ersatz von Sachschaden

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§ 96 Ersatz von Sachschaden

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

1. ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat, oder
2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) Der Schadensersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.                            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 96 Ersatz von Sachschaden

1. Umfang des Dienstes

Zum Dienst gehören auch

a. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
b. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Satz 1 gilt für Ausbildungsreisen und -gänge von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entsprechend.

2. Schadensereignis

2.1 Ein Ersatz von Sachschäden nach §96 setzt voraus, dass die Beschädigung oder Zerstörung der Sache auf eine plötzliche äußere Einwirkung zurückzuführen ist; nicht erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt des Schadens körperlich gefährdet war.

2.2 Das Begriffsmerkmal "bei Ausübung des Dienstes" ist nur dann verwirklicht, wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist. Der enge Zusammenhang mit den Dienstaufgaben muß sowohl hinsichtlich der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten als auch in bezug auf die vom Gesetz geschützten Gegenstände bestehen. Das Schadensereignis muß sich demnach als unmittelbare Folge der Dienstausübung darstellen; ein nur mittelbarer Zusammenhang reicht nicht aus. Auf Bekleidung bezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich nur die während der Dienstverrichtung getragenen, nicht aber die zuvor abgelegten oder die nach Beendigung des Dienstes im Dienstraum zurückgelassenen Kleidungsstücke dem Schutz des Gesetzes unterliegen. Hat die Beamtin oder der Beamte Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die sie oder er unmittelbar zur Dienstausübung benötigt oder bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit üblicherweise mit sich führt, während der
Dienstausübung vorübergehend nicht bei sich, sondern ordnungsgemäß verwahrt, ist ein in dieser Zeit eintretender Schaden erstattungsfähig, wenn die räumliche Trennung von den genannten Gegenständen notwendige Folge der Dienstausübung ist (z.B. Ablegen eines Kleidungsstückes wegen Anlegung notwendiger Schutzkleidung oder Ablegen eines Mantels, wenn die Dienstausübung während des Tages zeitweilig das Tragen eines Mantels erfordert).

3. Gegenstände, für die Ersatz geleistet werden kann

3.1 Zu den Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, gehören insbesondere solche, die im Dienst benötigt werden. Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich.

3.2 Ein Ersatz ist ausgeschlossen für private Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte an Stelle dienstlich zur Verfügung stehender Gegenstände benutzt, die bei Ausübung des Dienstes benötigt werden (z.B. Fachliteratur, Taschenrechner, Kugelschreiber), es sei denn, dass der Dienstherr die Benutzung ausdrücklich gestattet.

3.3 Eine Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden.

3.4 Zu den sonstigen Gegenständen, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, können nach Maßgabe der Nrn.5 bis 7 auch Kraftfahrzeuge gerechnet werden.

4. Vom Ersatz ausgeschlossene Schäden

4.1 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhalten kann. Ansprüche auf Beihilfe und freie Heilfürsorge sind nicht als vorrangig anzusehen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Beamtin oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Ersatzanspruch geltend macht. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit nicht §95 Anwendung findet.

4.2 Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Gegenstand der Beamtin oder des Beamten stehende Schäden werden nicht erstattet (s. jedoch Nr.6.4).

5. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen - allgemein -

Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten (Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.) sind zu unterscheiden:

- Dienstreisen und Dienstgänge (vgl. Nr.6),
- Wege von und nach der Dienststelle (vgl. Nr.7).

6. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen und Dienstgängen

6.1 Sachschäden sind grundsätzlich voll zu erstatten, sofern sie

a. an einem anerkannten privaten Kraftfahrzeug bei Dienstreisen oder Dienstgängen entstanden sind, für die diese Anerkennung gilt (§6 Abs.2 des BRKG),
b. an einem anderen privaten Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz bei Dienstreisen oder Dienstgängen entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflussnahme des Dienstherrn beruht.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten kann vom Dienstherrn regelmäßig dann verAnlasst werden, wenn ein geeignetes Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht und entweder

- triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges (§6 Abs.1 Satz 3 BRKG) vorliegen (weil z.B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen bestehen oder die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Mitnahme von Dienstgepäck nicht zumutbar oder dienstlich nicht erwünscht ist) oder
- die Benutzung eines Kraftfahrzeuges kostengünstiger ist. Bei dem Kostenvergleich nach §6 Abs.1 Satz 2 BRKG ist neben der Wegstreckenentschädigung ein Risikozuschlag von 0,05 DM/km zu berücksichtigen.

Das "Verlangen" oder die "Einflussnahme " des Dienstherrn ist vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges auszusprechen und aktenkundig festzuhalten. Die Entscheidung über die dienstliche Veranlassung kann für regelmäßige oder gleichartige Fahrten zusammengefaßt werden.

In den übrigen Fällen kommt eine Erstattung von Sachschäden nicht in Betracht.

6.2 Parkschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz entstehen, werden von der Ersatzleistung mit erfaßt. Dies gilt auch für Parkschäden, die bei mehrtägigen Dienstreisen während der Nachtruhe entstehen.

6.3 Grundsätzlich werden nur die Sachschäden am Kraftfahrzeug ersetzt. Ist eine Instandsetzung möglich und übersteigen die Kosten dafür nicht den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges, sind die Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dabei ist ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug ("neu für alt") vorzunehmen, wenn durch die Instandsetzung eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Beamtin oder der Beamte durch die Instandsetzung Aufwendungen erspart, die sie oder er sonst hätte machen müssen. Ist eine Instandsetzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, wird der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert und übliche Händlerspanne einschließlich Mehrwertsteuer) des Kraftfahrzeuges unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes ersetzt. Hat das Kraftfahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Minderung an Wert erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu §251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. Ein
merkantiler Minderwert kommt im Regelfall dann nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Kraftfahrzeuges fünf und mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.

6.4 Darüber hinaus sind gegen Nachweis die Kosten erstattungsfähig, die mit der unmittelbaren Behebung des Sachschadens zusammenhängen (z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten der Ab- und Anmeldung bei Totalschäden einschließlich der Kosten für Kfz-Kennzeichen, notwendige Gutachterkosten).

6.5 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Eine bestehende Kaskoversicherung ist in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages einer Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Fall ist der zuletzt genannte Gesamtbetrag in einer Summe in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.

Bei der Vergleichsberechnung ist auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen.

Eine Änderung der Kaskoversicherungstarife, die erst nach dem Schadensereignis in Kraft tritt, ist wegen des fehlenden ursächlichen Zusammenhangs unbeachtlich, auch wenn dadurch der Gesamtbetrag der Vergleichsberechnung den Sachschaden übersteigt.

Bei Anschaffung eines anderen Kraftfahrzeuges, das zu einer höheren Kaskoversicherungsklasse gehört, oder bei einer Erhöhung der Kaskoversicherungstarife sind der Beamtin oder dem Beamten die durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes entstandenen Mehrkosten auf Antrag zu erstatten.

Bei einem nachfolgenden privaten Kraftfahrzeugunfall ist der hieraus folgende - weitere - Verlust an Schadensfreiheitsrabatt, soweit er durch den vorangegangenen, bei Ausübung des Dienstes entstandenen Kraftfahrzeugschadensfall ursächlich bedingt ist, zu erstatten. Folgt - umgekehrt - auf einen privaten Kraftfahrzeugunfall ein solcher bei Ausübung des Dienstes, so ist die dann anstehende Erhöhung der Kaskoversicherung ebenfalls zu erstatten, da sie ihre Ursache in dem Kraftfahrzeugunfall bei Ausübung des Dienstes hat.

In den Bescheid über die Gewährung von Sachschadensersatz ist folgender Zusatz aufzunehmen:

Vermindert sich die Summe des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes eingetretenen Schadens (z.B.: nach Stillegung des Kraftfahrzeuges, Anschaffung eines Kraftfahrzeuges einer niedrigeren Versicherungsklasse, Senkung der Versicherungstarife), ist dies anzuzeigen. Sich daraus ergebende Überzahlungen sind zurückzuerstatten, soweit sie 10,- DM übersteigen.

Der weggefallene Schadensfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Sonstige Folgeschäden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (z.B. Mietwagenkosten). In besonderen Einzelfällen können derartige Schäden jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z.B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kraftfahrzeugbenutzung wegen Körperbehinderung).

7. Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen auf dem Weg von und nach der Dienststelle

7.1 Der Ersatz von Schäden, die an einem Kraftfahrzeug der Beamtin oder des Beamten entstehen, das auf dem Weg von und nach der Dienststelle benutzt oder das während des Dienstes auf einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Parkplatz oder auf öffentlichen Straßen abgestellt wird, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen die besonderen Voraussetzungen des §96 Abs.1 Satz 2 vor. Schwerwiegende dienstliche oder persönliche Gründe i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 können sich ergeben aus

a. der Eigenart des Dienstes (z. B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),
b. den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten (z.B. Körperbehinderung),
c. den örtlichen Verhältnissen (z.B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).

Bei Vorliegen eines dieser Gründe stellt die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg von und nach der Dienststelle generell eine erhöhte Gefahr i.S. von §96 Abs.1 Satz 2 Nr.2 dar.

Die Erstattung ist auf höchstens 650,- DM (bei Krafträdern und Zweirädern - auch mit Beiwagen - bis zum Betrag von 300,- DM) begrenzt.

7.2 Wenn das private Kraftfahrzeug ausschließlich wegen einer Dienstreise/eines Dienstganges i.S. der Nr.6.1 benutzt werden sollte oder benutzt wurde, besteht für Unfälle auf dem Weg von und nach der Dienststelle Anspruch auf vollen Ersatz von Sachschäden. Die Beweisführung, das Kraftfahrzeug sei ausschließlich wegen einer nachfolgenden Dienstreise/eines nachfolgenden Dienstganges benutzt worden, liegt bei der Beamtin oder dem Beamten.

7.3 Für Fahrten gemäß § 23 Abs. 3 BRKG besteht bei Wegeunfällen entsprechend Nr.6.1 Buchst. b Anspruch auf den vollen Ersatz von Sachschäden.

8. Ausnahmeregelungen

8.1 In besonders begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des MI oder der von ihm bestimmten Stellen von den Nrn.3.1 bis 3.4 und 6.1 abgewichen werden.

8.2 Der Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen scheidet in der Regel aus, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht Reisekostenvergütung nach dem BRKG erhält, sondern ihr oder ihm die nach anderen Gesetzen (z.B. nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) erhobenen Reisekosten und Wegegelder überlassen werden und wenn ihr oder ihm deshalb nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

9. Mitverschulden

Bei grober Fahrlässigkeit ist zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.

10. Bagatellgrenze

Beträge bis zu einer Höhe von 10,- DM werden nicht erstattet.

11. Zuständigkeiten

Für die Regelung von Sachschäden nach §96 Abs.1 sind zuständig,

a. soweit es sich um Schäden an Kraftfahrzeugen nach den Nrn.5 bis 8.2 handelt, die obersten Dienstbehörden und die ihnen nachgeordneten Behörden in gleichem Umfang, wie ihnen die Befugnisse nach § 32 Satz 1 BeamtVG zustehen (vgl. den Gem. RdErl. vom 30.12.1986, Nds.MBl. 1987 S.81),
b. in den übrigen Fällen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten.


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