Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt ab dauernd im Ruhestand.                 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit

Im Falle des§ 53 Satz 2 ist entsprechend Nr. 4 zu § 51 zu verfahren.         


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024