Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .56 Begrenzte Dienstfähigkeit

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 56 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 55 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) 1Die §§ 55 und 60 gelten entsprechend. 2§ 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.                   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 56 Begrenzte Dienstfähigkeit

Durchführungshinweise zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 54a des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Zur Einführung der Regelung über die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 54a NBG [Anm. d. Red.: neu § 56] durch Artikel 1 Nr.5 des Gesetzes vom 16.12.1999 (Nds.GVBl. S.421), das am 1.1.2000 in Kraft getreten ist, wird auf Folgendes hingewiesen: 

1. Statusrecht 

1.1 Ziel der Regelung
Die begrenzte Dienstfähigkeit ermöglicht es, Beamtinnen und Beamte bei einer dauerhaften bloßen Einschränkung von höchstens 50 v.H. ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden, während sie bisher in diesen Fällen in den Ruhestand zu versetzen waren.
Die Regelung wird auf Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 50. Lebensjahr beschränkt und die Regelungsdauer zunächst auf fünf Jahre befristet. Vor Ablauf der Befristung wird zu überprüfen sein, ob sich die Regelung bewährt hat und die Befristung entfallen kann. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob die Altersbegrenzung aufgehoben werden kann. 

1.2 Voraussetzungen und Verfahren  

1.2.1 Eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S. der Vorschrift liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Bei der Entscheidung ist entsprechend der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verfahren. Es kommt also darauf an, ob die Beamtin oder der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 v.H. auf Dauer fähig ist. 

1.2.2 Wenn die oder der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die Beamtin oder der Beamte ist, soweit Zweifel über das Vorliegen oder den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bestehen verpflichtet, sich nach Weisung einer oder eines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (§ 54a Abs.4 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs.1 Satz 3 NBG). Der Gem. RdErl. vom 25.2.1998 (betreffend die amtsärztlichen Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Nds.MBl. S. 605) ist entsprechend anzuwenden. Unter Hinweis auf Nr.3.5 dieses RdErl. ist folgende zusätzliche Zielfrage von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zu beantworten:
„Ist die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 54a NBG)? Wenn ja, mit welchem Prozentsatz?" 

1.2.3 Ist die Beamtin oder der Beamte uneingeschränkt dienstfähig, so ist das Verfahren einzustellen und sie oder er entsprechend zu unterrichten. Ist nach dem amtsärztlichen Gutachten von einer begrenzten Dienstfähigkeit oder einer Dienstunfähigkeit auszugehen, so wird das Verfahren nach den §§ 54a, 56 und 60 NBG fortgesetzt. 

1.2.4 Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten nicht möglich ist, stellt § 54a Abs.3 NBG klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung" zu prüfen sind (§ 54 Abs.3 NBG). Diese Nachrangigkeit der eingeschränkten Verwendung ist allerdings als Soll-Vorschrift ausgestattet, sodass bei gewichtigen Gründen auch auf die vorrangige Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten verzichtet werden kann. 

1.2.5 Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens (vgl. Nr.1.2.2) zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Behörde, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. 

1.2.6 Die beabsichtigte Entscheidung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Stimmt die Beamtin oder der Beamte der beabsichtigten Maßnahme zu oder werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen erhoben, dann trifft die zuständige Behörde die entsprechende Feststellung (§ 54a Abs.4 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs.2 NBG).
Dies gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte Einwendungen mit dem Ziel erhebt, den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit abweichend von der amtsärztlichen Feststellung festzusetzen oder die volle Dienstunfähigkeit festzustellen. Eines förmlichen Verfahrens nach § 56 Abs.3 bis 5 NBG bedarf es nicht, weil ein solches Verfahren nur für den Fall vorgeschrieben ist, dass die Beamtin oder der Beamte die uneingeschränkte Dienstfähigkeit geltend macht. 

1.2.7 Wenn die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Einwendungen mit dem Ziel erhebt, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, so ist in einem förmlichen Verfahren entsprechend § 56 Abs.3 bis 5 NBG zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
Wird das Verfahren fortgeführt, so ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen (§ 56 Abs.4 Satz 2 NBG). Nach Abschluss der Ermittlungen ist die Beamtin oder der Beamte zu deren Ergebnis zu hören. Wird aufgrund der Ermittlungen die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt, so ist die Entscheidung der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen (§ 56 Abs.5 NBG). 

1.2.8 Während des Verfahrens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind ab dem Ende des dritten Monats, der auf die Entscheidung der Fortführung des Verfahrens folgt, die Bezüge der Beamtin oder des Beamten einzubehalten, die die Dienstbezüge nach §72a des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) übersteigen (entsprechend § 56 Abs.4 Satz 1 NBG). Gleichzeitig ist die Arbeitszeit nach Maßgabe der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 

1.2.9 Findet ein Verfahren nach Nr.1.2.7 nicht statt, dann wird ab dem Ende des Monats, in dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist (§ 60 Abs.2 NBG), die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, herabgesetzt. Ein z.B. zu 70 v.H. dienstfähiger Beamter wird demnach mit 70 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit verwendet. Es handelt sich jedoch um keine Teilzeitbeschäftigung, weil der Beamte die ihm mögliche Dienstleistung nicht nur teilweise, sondern vollständig erbringt. Die Regelungen des NBG über Teilzeitbeschäftigung sind daher nicht unmittelbar anwendbar.
Die wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzte Arbeitszeit ist zu leisten bis 

a) zur Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit oder
b) zum Beginn des Ruhestandes. 

Der Prozentsatz der begrenzten Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten kann aufgrund eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens während des Zeitraums der begrenzten Dienstfähigkeit erhöht oder herabgesetzt werden. 

1.2.10 Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in der bisherigen Tätigkeit weiter verwendet.
Nach § 54a Abs.2 Satz 2 NBG ist die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht dem statusrechtlichen Amt entspricht, an die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten gebunden. Allerdings soll auch mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in der Regel nur eine Funktion übertragen werden, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist. 

1.2.11 Eine Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, in begrenzter Dienstfähigkeit kommt nicht in Betracht, weil die entsprechende Anwendung des § 59 NBG in § 54a Abs.4 Satz 1 NBG nicht vorgesehen ist. 

1.2.12 Hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten gilt bei Beamtinnen und Beamten, die begrenzt dienstfähig sind, § 73 Abs.2 Satz 3 NBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit die nach § 54a Abs.2 Satz 1 NBG herabgesetzte Arbeitszeit tritt. Eine Genehmigung von Nebentätigkeiten ist deshalb in der Regel wegen übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft zu versagen, wenn diese ein Fünftel der herabgesetzten Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten überschreitet (Beispiel: Einer Beamtin mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit = 20 Stunden wäre in der Regel eine Nebentätigkeit zu versagen, die 4 Stunden in der Woche überschreitet). Dies hat seinen Grund darin, dass die Regelungen zum zulässigen zeitlichen Umfang von Nebentätigkeiten, die auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, eine zeitlich nicht eingeschränkte Dienstleistungspflicht voraussetzen. Die Wahrnehmung der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von ihrer herabgesetzten Arbeitszeit auszugehen ist. 

1.2.13 Der Entwurf eines Gesetzes über Altersteilzeit im Dienstrecht wird zurzeit im LT beraten. Hierzu werden Durchführungshinweise herausgegeben, die auch Erläuterungen zu den Möglichkeiten des Wechsels aus der begrenzten Dienstfähigkeit in die Altersteilzeit enthalten werden. 

1.2.14 Wird die gesetzliche Befristung der Regelung nicht aufgehoben, so werden zu gegebener Zeit weitere Hinweise herausgegeben zu den Auswirkungen über den 31.12.2004 hinaus.

1.3 Zusätzlicher Hinweis für den Bereich der Lehrkräfte
Nach § 10 ArbZVO-Lehr kann die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit befristet ermäßigt werden. Eine solche Ermäßigung setzt ein amtsärztliches Gutachten voraus, aus dem sich die begrenzte Dauer der herabgeminderten Dienstfähigkeit ergibt. 


2. Personalvertretungsrecht

Da die begrenzte Dienstfähigkeit ein Unterfall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist (Verfahren entsprechend § 56 NBG), kommt der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs.1 Nr.11 NPersVG in Betracht. Danach bestimmt der Personalrat mit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.


3. Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung

§ 20 Abs.1 NGG und §25 Abs.2 SchwbG sind zu beachten.


4. Besoldungsrecht

Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist in § 72a Abs.1 BBesG geregelt. Nach Satz 1 dieser Regelung werden die Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des §6 BBesG festgesetzt, nach Satz 2 mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin oder der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Nrn.1.2.8 und 1.2.9) im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die oder der Teildienstleistende kein niedrigeres Einkommen zur Verfügung hat als bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Als Zurechnungszeit ist nach geltender Rechtslage 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres, bei Anwendung des Übergangsrechts des §85 BeamtVG 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres, zu berücksichtigen.
Das ursprünglich für den 1.1.2000 vorgesehene In-Kraft-Treten der verbesserten Zurechnungszeit (2/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres) und des Versorgungsabschlags bei Dienstunfähigkeit ist mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes vom 21.12.1998 (BGBl. I S.3834) auf den 1.1.2001 hinausgeschoben worden. Zu gegebener Zeit werden hierzu weitere Durchführungshinweise folgen.
Maßgebend für die Höhe des Ruhegehalts ist der Bruttobetrag. Steuerliche Begünstigungen der Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag) bleiben ebenso wie ggf. neben der Besoldung gezahlte Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen außer Ansatz. Dagegen gehört der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 Satz 2 BeamtVG, der dem Familienzuschlag für Kinder entspricht, zum Ruhegehalt.
Die Vorschriften über die Dienstunfallversorgung sind entsprechend zu berücksichtigen.
Allgemeine Änderungen (Versorgungsanpassungen) und Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich im Fall der Versetzung in den Ruhestand bei Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit auch auswirken würden (z.B. Änderungen im Familienzuschlag), sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zu berücksichtigen. Wäre im Fall des Eintritts in den Ruhestand das Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag zu erhöhen, so ist dieser ebenfalls zu berücksichtigen.
Eine beim Ruhegehalt vorzunehmende Kürzung nach § 57 BeamtVG setzt dagegen den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles voraus; sie bleibt folglich bei der Bemessung des (fiktiven) Ruhegehalts außer Betracht.
Andere Änderungen während der begrenzten Dienstfähigkeit ohne Auswirkungen auf die genannten Versorgungsbezüge (z.B. Stufenaufstieg im Grundgehalt oder Beförderung während dieser Zeit) haben keine Konsequenzen für das fiktive Ruhegehalt.
Auf „sonstige Bezüge" hat die begrenzte Dienstfähigkeit folgende Auswirkungen:

a. Bei der jährlichen Sonderzuwendung wird der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt (§ 6 des Sonderzuwendungsgesetzes). Sind die Bezüge der Beamtin oder des Beamten höher als die sich nach §6 BBesG ergebenden Bezüge, so richtet sich die Sonderzuwendung nach diesen höheren Bezügen.
b. Das jährliche Urlaubsgeld wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Vermögenswirksame Leistungen werden zur Hälfte gewährt.

Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, von der Ermächtigung zur Regelung eines Zuschlags zusätzlich zu den Dienstbezügen (§ 72a Abs.2 BBesG) Gebrauch zu machen.


5. Beamtenversorgungsrecht

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist gemäß § 6 Abs.1 Satz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Wird z.B. eine begrenzt dienstfähige Beamtin oder ein begrenzt dienstfähiger Beamter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verwendet, ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit somit zur Hälfte ruhegehaltfähig.
Diese Regelung ist derzeit ohne Bedeutung, weil die versorgungsrechtliche Bewertung der Zurechnungszeit (1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit) nach der zurzeit geltenden Rechtslage ungünstiger ist als die versorgungsrechtliche Bewertung der tatsächlichen Dienstleistung (mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit). Sobald die Regelung wegen einer verbesserten Bewertung der Zurechnungszeit Bedeutung erlangt, werden weitere Durchführungshinweise folgen.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs.1 Sätze 2 und 3 BeamtVG - bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs.3 BeamtVG - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung i.S. des § 5 Abs.1 Satz 2 BeamtVG. Sie führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit (§ 6 Abs.1 Satz 4, §12 Abs.5 und § 13 Abs.1 BeamtVG).
Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener begrenzter Dienstunfähigkeit um einen Versorgungsabschlag.


6. Haushaltsrechtliche Bestimmungen

Entsprechende haushaltsrechtliche Bestimmungen werden vom MF im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2001 getroffen.            

          
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