Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 101c Anhörung

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§ 101c Anhörung  

Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, dürfen in die Personalakte nur aufgenommen werden, wenn der Beamte vorher dazu angehört worden ist. Beurteilungen, die in die Personalakte aufgenommen werden sollen, sind dem Beamten vorher zur Kenntnis zu geben. Der Beamte kann sich zu jeder Unterlage in der Personalakte schriftlich äußern.                                  

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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