Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .65 Diensteid

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 65 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mit Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(3) In den Fällen, in denen das Innenministerium nach § 9 Abs.3 eine Ausnahme von § 9 Abs.1 Nr.1 zugelassen hat, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.                    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 65 Diensteid

1. Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragten Beamten abzunehmen. Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.

2. Vor der Eidesleistung ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Inhalt des Diensteides bekannt zu machen sowie auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen.

3. Der Diensteid wird durch Nachsprechen der vollständigen Eidesformel geleistet.

4. Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen, die von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von derjenigen oder demjenigen, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Wird der Diensteid verweigert, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

5. Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. Das gleiche gilt für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.

6. Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§ 37 Abs.1 Nr.1). Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§ 41 Abs.3 Satz 1). Bis zur Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 67).

7.1 Frühere Beamtinnen und Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein bei einem anderen Dienstherrn beendetes Beamtenverhältnis neu begründet wird. Der Eid ist auch zu leisten, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NBG versetzt wird.

7.2 Der Eidesleistung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis,
2. neben dem fortbestehenden in ein weiteres Beamtenverhältnis

bei demselben Dienstherrn berufen wird. Bei der erneuten Berufung ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass der früher geleistete Diensteid sie oder ihn auch in dem neuen Beamtenverhältnis bindet. Über den Hinweis ist ein Vermerk zur Personalakte zu nehmen.

8. Die Nrn.1 bis 7 gelten für das Gelöbnis (§ 65 Abs.2 und 3) entsprechend.           


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024