Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung

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§ 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung

Der Beamte hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung vorzulegen über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten

1. im Sinne von § 75a Abs.1,
2. in den Fällen des § 75c, wenn das zu entrichtende Entgelt in einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird.

Die oberste Dienstbehörde kann kürzere Fristen festsetzen. § 75a Abs.4 gilt entsprechend.                          

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 75d Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung

1.1 Die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten zur Abrechnung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder für eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten besteht unabhängig davon, ob die Höchstgrenze nach § 75a Abs.2 oder § 75b Abs.2 Satz 2 überschritten worden ist, sowie in allen Fällen, in denen das Nutzungsentgelt nach einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird. Einer besonderen Aufforderung durch die oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten bedarf es nicht; sie oder er hat jedoch den Eingang der Abrechnung zu überwachen.

1.2 Die Abrechnung ist nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen, sobald die Vergütung für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden ist und sobald in den Fällen des § 75a Abs.1 ggf. außerdem die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen i.S. des § 75a Abs.3 feststeht. Verzögert sich die Abrechnung wesentlich über das Ende des Kalenderjahres hinaus, hat die Beamtin oder der Beamte spätestens zum 1.Juli des folgenden Kalenderjahres eine vorläufige Abrechnung vorzulegen, auf deren Grundlage ggf. ein Betrag zur Zahlung eines Abschlages auf die abzuliefernde Vergütung oder das zu entrichtende Nutzungsentgelt festzusetzen ist.

2.1 Bei Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist die Vergütung abzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte für eine bis zum Zeitpunkt der Abordnung oder Versetzung ausgeübte Nebentätigkeit erhalten hat; im übrigen finden die beim neuen Dienstherrn geltenden Nebentätigkeitsvorschriften auf die Beamtin oder den Beamten während der Dauer der Abordnung oder vom Zeitpunkt der Versetzung an Anwendung. Satz 1 Halbsatz 1 gilt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend. Die Abrechnung ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet, versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist; Nr.1.2 Satz 2 gilt sinngemäß.

2.2 Wird die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt, ist auch die Vergütung für die zuvor im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit mit abzurechnen, es sei denn, dass die Vergütung nach dem Recht des früheren Dienstherrn nicht der Ablieferungspflicht unterliegt. Ein an den früheren Dienstherrn abgelieferter Betrag ist bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Dienstherrnwechsel im Wege der Entlassung beim früheren und Einstellung beim neuen Dienstherrn.


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