Besoldung Niedersachsen
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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .28 Beamte besonderer Fachrichtungen

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 28 Beamte besonderer Fachrichtungen  

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes der Laufbahnprüfung (§§ 23 bis 26) andere nach § 22 Abs.3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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