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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a) darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn

1. der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
2. dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann oder
3. auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann.                       

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 75 Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

1. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung (§ 75 Nr.1) besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte z.B. auf Grund von Rechtsvorschriften eine Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) verlangen kann.

2. § 75 Nr.2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung der Nebentätigkeit in ihrem oder seinem Hauptamt in angemessenem Umfang entlastet wird. Unter dieser Voraussetzung ist auch in den Fällen des § 75 Nr 3 eine Vergütung nicht zu zahlen.


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